Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-16, 22 U 102/10

22 U 102/10Obergericht16.06.2011

Regest

Zur Beurteilung der Echtheit von Urkunden nach einem Schriftsachverständigengutachten unter Würdigung von Begleitumständen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 102/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-16

Aktenzeichen: 22 U 102/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0616.22U102.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 286 Abs. 1, 440 Abs. 1

Leitsätze

Zur Beurteilung der Echtheit von Urkunden nach einem Schriftsachverständigengutachten unter Würdigung von Begleitumständen.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Beklagten zu 2) gegen das am 14.05.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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