Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-30, I-5 W 45/11

I-5 W 45/11Obergericht30.06.2011

Regest

Die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG ist bei einem Nutzungsverhältnis, welches zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht, zu verneinen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 W 45/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: I-5 W 45/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0630.I5W45.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 41 GKG

Leitsätze

Die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG ist bei einem Nutzungsverhältnis, welches zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht, zu verneinen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.05.2011 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Beschluss vom 19.04.2011 wird als unzulässig ver-worfen.

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