II-8 UF 175/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-11, II-8 UF 175/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-11, II-8 UF 175/10
II-8 UF 175/10Obergericht11.07.2011
Regest
1. Zur Einkommensermittlung für einen nachehelichen Unterhalt ab 30.4.2011, wenn der Durchschnittsverdienst in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 etwas geringer ist als im Jahr 2010. 2. Die Unterhaltsberechtigte genügt ihrer sekundären Darlegungslast zum ehebedingten Nachteil im Rahmen des § 1578b BGB nicht, wenn sie nicht nachvollziehbar vorträgt, aus welchen Gründen sie ihren erlernten Beruf schon geraume Zeit vor der Heirat aufgegeben hat. 3. § 1578b BGB ist keinesfalls dahin zu verstehen, dass der nacheheliche Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile etwa von Anfang an entfällt oder nur für eine ganz kurze Frist bestehen soll, die zur Dauer der Ehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 175/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-11
Aktenzeichen: II-8 UF 175/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0711.II8UF175.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1573, 1578b BGB
Leitsätze
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Zur Einkommensermittlung für einen nachehelichen Unterhalt ab 30.4.2011, wenn der Durchschnittsverdienst in den ersten fünf Monaten des Jahres 2011 etwas geringer ist als im Jahr 2010.
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Die Unterhaltsberechtigte genügt ihrer sekundären Darlegungslast zum ehebedingten Nachteil im Rahmen des § 1578b BGB nicht, wenn sie nicht nachvollziehbar vorträgt, aus welchen Gründen sie ihren erlernten Beruf schon geraume Zeit vor der Heirat aufgegeben hat.
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§ 1578b BGB ist keinesfalls dahin zu verstehen, dass der nacheheliche Unterhalt bei Fehlen ehebedingter Nachteile etwa von Anfang an entfällt oder nur für eine ganz kurze Frist bestehen soll, die zur Dauer der Ehe in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung des Antragstellers wird das am 09. Juli 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Lüdinghausen im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung des Antrags im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 185,00 EUR beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung am 30.04.2011 bis zum 30.04.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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