Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-22, I-19 U 82/11

I-19 U 82/11Obergericht22.07.2011

Regest

Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 82/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-22

Aktenzeichen: I-19 U 82/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0722.I19U82.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 516 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.

Tenor

Der Beklagte wird seines durch die Schriftsätze vom 15.05.2011 eingelegten Rechts-mittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

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