II-8 UF 50/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, II-8 UF 50/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, II-8 UF 50/11
II-8 UF 50/11Obergericht25.07.2011
Regest
Kann die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des betroffenen Kindes entgegen § 159 FamFG unterblieben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 50/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: II-8 UF 50/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8UF50.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1666, 1666a BGB, 69 Abs. 1 S. 3, 159 FamFG
Leitsätze
Kann die Entscheidung des Amtsgerichts, das von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB zu beenden, nach dem Akteninhalt und mangels Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht nachvollzogen werden, kommt auf Antrag eines Beteiligten eine Aufhebung des Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht in Betracht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des betroffenen Kindes entgegen § 159 FamFG unterblieben ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 19.01.2011 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Borken zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des vorlie-genden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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