I-5 U 19/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-28, I-5 U 19/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-28, I-5 U 19/11
I-5 U 19/11Obergericht28.07.2011
Regest
Der Duldungsanspruch aus §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB betrifft eine nicht vertretbare Handlung. Er kann auschließlich vom Inhaber des Erbbaurechts erfüllt werden, da die Immobiliarzwangsvollstreckung gem. §§ 17, 146 ZVG nur gegen den eingetragenen Erbbauberechtigten erfolgt. Ist die Erbbauberechtigte eine GbR, kommt eine Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB daher nicht in Betracht. Eine diesbezügliche Klageänderung setzt die Zustimmung der alten und neuen Partei voraus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 19/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-28
Aktenzeichen: I-5 U 19/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0728.I5U19.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 128 HGB; §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB
Leitsätze
Der Duldungsanspruch aus §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB betrifft eine nicht vertretbare Handlung. Er kann auschließlich vom Inhaber des Erbbaurechts erfüllt werden, da die Immobiliarzwangsvollstreckung gem. §§ 17, 146 ZVG nur gegen den eingetragenen Erbbauberechtigten erfolgt. Ist die Erbbauberechtigte eine GbR, kommt eine Haftung der Gesellschafter analog § 128 HGB daher nicht in Betracht.
Eine diesbezügliche Klageänderung setzt die Zustimmung der alten und neuen Partei voraus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.12.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälf-te.
Der Kläger trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) trägt zudem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil vollstreckba¬ren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
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