II-8 WF 10/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-01, II-8 WF 10/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-01, II-8 WF 10/11
II-8 WF 10/11Obergericht01.08.2011
Regest
Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 10/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-01
Aktenzeichen: II-8 WF 10/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0801.II8WF10.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 91a ZPO
Leitsätze
Bei der Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 ZPO kann es sich im Rahmen des billigen Ermessens zu Lasten der zunächst auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Beklagten auswirken, wenn diese eine Einlassung zu einem Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage verweigert hatte.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls gegeneinander aufgeho-ben.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus N ratenfreie Pro-zesskostenhilfe zur Abwehr der sofortigen Beschwerde bewilligt.
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