Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 WF 176/11

II-8 WF 176/11Obergericht03.08.2011

Regest

1. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten. 2. Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 176/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-03

Aktenzeichen: II-8 WF 176/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8WF176.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 114, 115 ZPO

Leitsätze

  1. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten.

  2. Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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