II-8 WF 176/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 WF 176/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-03, II-8 WF 176/11
II-8 WF 176/11Obergericht03.08.2011
Regest
1. Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten. 2. Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 176/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-03
Aktenzeichen: II-8 WF 176/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0803.II8WF176.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 114, 115 ZPO
Leitsätze
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Verfügt ein Beteiligter über Vermögen, so darf er Schulden, die in langfristigen Raten zu tilgen sind, in Kenntnis eines zu erwartenden kostspieligen Prozesses nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Verfahrenskosten bestreiten.
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Ebenso wenig darf er in dieser Situation vorhandenes Vermögen in sonstiger Weise unnötig ausgeben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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