Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-04, I-6 U 62/11

I-6 U 62/11Obergericht04.08.2011

Regest

1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland. 2. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen. 3. Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 62/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-04

Aktenzeichen: I-6 U 62/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0804.I6U62.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsent

Normen: §§ 184, 339 ZPO

Leitsätze

  1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland.

  2. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen.

  3. Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Essen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

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