Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, I-8 U 3/11

I-8 U 3/11Obergericht10.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 3/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-10

Aktenzeichen: I-8 U 3/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.I8U3.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenatz

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufung: 9.602,06 €

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