Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, II-8 WF 162/11

II-8 WF 162/11Obergericht10.08.2011

Regest

1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar. 2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 162/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-10

Aktenzeichen: II-8 WF 162/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.II8WF162.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2, 132, 243, 150 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 FamFG, 91a Abs. 2, 572 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Da § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG nur eine Regelung für den Inhalt der Kostenentscheidung bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens in der Hauptsache enthält, aber - ebenso wie bei §§ 132, 243 FamFG - keine Regelung hinsichtlich von Form und Anfechtung der Entscheidung getroffen wird, sind über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der ZPO anwendbar. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO ist eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO anfechtbar.

  2. Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Scheidungsverfahrens gem. § 150 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Klärung erforderlich, ob der überlebende Ehegatte den verstorbenen Ehegatten allein beerbt hat.

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.05.2011 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf – auch zur Entscheidung über die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

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