I-4 W 66/11 OLG Hamm•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-11, I-4 W 66/11 OLG Hamm
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-11, I-4 W 66/11 OLG Hamm
I-4 W 66/11 OLG HammObergericht11.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 W 66/11 OLG Hamm — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: I-4 W 66/11 OLG Hamm
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0811.I4W66.11OLG.HAMM.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Ge-sellschafterin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.
Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,-- € trägt die Antragsgegnerin.
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