Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-16, 8 UF 186/11

8 UF 186/11Obergericht16.08.2011

Regest

Bei der gemäß §§ 1773, 1779, 1889 Abs. 2 BGB auf Antrag des bisherigen Vormunds vorzunehmenden Entlassung desselben und der Bestellung eines anderen Vormunds für das betroffene Kind ist hinsichtlich der Auswahl des Vormunds in erster Linie auf die Interessen des Kindes abzustellen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2010, 1684).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 186/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-16

Aktenzeichen: 8 UF 186/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0816.8UF186.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1773, 1779, 1791a, 1791b, 1836c, 1836e, 1889 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Bei der gemäß §§ 1773, 1779, 1889 Abs. 2 BGB auf Antrag des bisherigen Vormunds vorzunehmenden Entlassung desselben und der Bestellung eines anderen Vormunds für das betroffene Kind ist hinsichtlich der Auswahl des Vormunds in erster Linie auf die Interessen des Kindes abzustellen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2010, 1684).

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes der Stadt E wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht -Dülmen vom 14. April 2011 teilweise abgeändert.

Zum neuen Vormund wird der Verein L e. V. - Ortsverein E – bestellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst

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