I-15 W 546/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-16, I-15 W 546/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-16, I-15 W 546/10
I-15 W 546/10Obergericht16.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 546/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-16
Aktenzeichen: I-15 W 546/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0816.I15W546.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Bestellung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden in das Vereinsregister einzutragen.
Der Beschwerdewert beträgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, bis zu 1.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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