Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-01, I-4 U 41/11

I-4 U 41/11Obergericht01.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 41/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-01

Aktenzeichen: I-4 U 41/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0901.I4U41.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 13. Januar 2011 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Verfügungsbeschluss die Passage „mit einer wort- oder inhaltsgleichen Formulierung„ im Unterlassungstenor entfällt und es am Ende des Unterlassungstenors heißt: „wie geschehen im Schreiben des Antragsgegners vom 16.08.2010 gemäß Anlage K 3 zur Antragsschrift“.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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