Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-05, II-8 WF 42/11

II-8 WF 42/11Obergericht05.09.2011

Regest

Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 42/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-05

Aktenzeichen: II-8 WF 42/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0905.II8WF42.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

Leitsätze

Ein Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, ist nur dann als Schonvermögen zu behandeln und muss demgemäß nicht für die Prozesskosten eingesetzt werden, soweit das Hausgrundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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