I-5 U 39/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-5 U 39/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-5 U 39/11
I-5 U 39/11Obergericht12.09.2011
Regest
Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 39/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-12
Aktenzeichen: I-5 U 39/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I5U39.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: Art. 43 Abs. 1 EGBGB, §§ 812, 313 BGB
Leitsätze
Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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