Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-22, I-5 U 93/11

I-5 U 93/11Obergericht22.09.2011

Regest

Der 5. Zivilsenat des OLG Hamm schließt sich der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass der Schuldner seine Einwendung des fehlenden Eintritts in den Sicherungsvertrag im Wege der Klauselgegenklage in direkter Anwendung des § 768 ZPO geltend machen muss, nicht an. Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er jedenfalls treuwidrig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 93/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: I-5 U 93/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0922.I5U93.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 797 II, 727 ZPO, §§ 242, 414, 415, 333 BGB

Leitsätze

Der 5. Zivilsenat des OLG Hamm schließt sich der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass der Schuldner seine Einwendung des fehlenden Eintritts in den Sicherungsvertrag im Wege der Klauselgegenklage in direkter Anwendung des § 768 ZPO geltend machen muss, nicht an.

Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er jedenfalls treuwidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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