Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, II-8 WF 181/11

II-8 WF 181/11Obergericht26.09.2011

Regest

Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 181/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-26

Aktenzeichen: II-8 WF 181/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.II8WF181.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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