II-8 WF 181/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, II-8 WF 181/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-26, II-8 WF 181/11
II-8 WF 181/11Obergericht26.09.2011
Regest
Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 181/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-26
Aktenzeichen: II-8 WF 181/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.II8WF181.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 114 ZPO
Leitsätze
Hat das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und in der Hauptsache in gleicher Weise entschieden, darf die Erfolgsaussicht vom Beschwerdegericht nicht mehr abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache beurteilt werden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.