II-4 WF 20/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-29, II-4 WF 20/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-29, II-4 WF 20/11
II-4 WF 20/11Obergericht29.09.2011
Regest
Einem Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 20/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-29
Aktenzeichen: II-4 WF 20/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0929.II4WF20.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 1365 Abs.1 S.1 BGB
Leitsätze
Einem Ehegatten steht in der Regel kein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten zu, wenn dieser die Zustimmung zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen verweigert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge¬richts – Familiengericht – Schwerte vom 28.12.2010 wird zurückgewie¬sen.
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