I-9 U 61/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-30, I-9 U 61/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-30, I-9 U 61/11
I-9 U 61/11Obergericht30.09.2011
Regest
Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 61/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-30
Aktenzeichen: I-9 U 61/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0930.I9U61.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 42 I, 296 I, 342, 345, 514 II ZPO
Leitsätze
Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.