Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-05, III-3 RBs 271/11

III-3 RBs 271/11Obergericht05.10.2011

Regest

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 271/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-05

Aktenzeichen: III-3 RBs 271/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1005.III3RBS271.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG §§ 74 Abs. 2, 71 Abs. 1, 46 Abs. 1; StPO § 218 Satz 1

Leitsätze

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwie-sen.

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