I-17 U 23/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-17 U 23/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-17 U 23/11
I-17 U 23/11Obergericht06.10.2011
Regest
Die Verwaltung eines Gartengrundstücks ist kein Dienst höherer Art i.S.v. § 627 BGB. Das Zurückhalten von treuhänderisch verwaltetem Pachtzins bei Streit um noch nicht fällige Verwaltervergütung ist ein Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 23/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: I-17 U 23/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.I17U23.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB § 626, § 627, § 667, § 273, § 280
Leitsätze
Die Verwaltung eines Gartengrundstücks ist kein Dienst höherer Art i.S.v. § 627 BGB.
Das Zurückhalten von treuhänderisch verwaltetem Pachtzins bei Streit um noch nicht fällige Verwaltervergütung ist ein Kündigungsgrund i.S.v. § 626 BGB.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 12.01.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.915,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 sowie Anwaltskosten in Höhe von 1.400,87 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 1/3 den Klägern und zu 2/3 der Beklagten, die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4 % den Klägern und zu 96 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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