I-5 U 127/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-5 U 127/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-5 U 127/11
I-5 U 127/11Obergericht06.10.2011
Regest
Die Rechtsprechnung lässt ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung im Verfügungsverfahren nur zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 127/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-06
Aktenzeichen: I-5 U 127/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.I5U127.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 940 ZPO
Leitsätze
Die Rechtsprechnung lässt ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung im Verfügungsverfahren nur zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 08. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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