Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, I-5 U 127/11

I-5 U 127/11Obergericht06.10.2011

Regest

Die Rechtsprechnung lässt ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung im Verfügungsverfahren nur zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 127/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: I-5 U 127/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.I5U127.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 940 ZPO

Leitsätze

Die Rechtsprechnung lässt ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung im Verfügungsverfahren nur zu, wenn der Verfügungskläger auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 08. Juli 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.