Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-06, II-8 WF 215/11

II-8 WF 215/11Obergericht06.10.2011

Regest

1. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage auch bei einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten während des VKH-Verfahrens grundsätzlich nach dem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen, der sich nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ergibt, § 571 ZPO. 2. Die Verfügungsbefugnis fehlt dem Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO nur insoweit, als das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betroffen ist. Nach § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber nicht in die Insolvenzmasse, wozu nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Unterhaltsrenten gehören.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 215/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: II-8 WF 215/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1006.II8WF215.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 571, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 36, 80 InsO

Leitsätze

  1. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage auch bei einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten während des VKH-Verfahrens grundsätzlich nach dem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen, der sich nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens ergibt, § 571 ZPO.

  2. Die Verfügungsbefugnis fehlt dem Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO nur insoweit, als das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betroffen ist. Nach § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, aber nicht in die Insolvenzmasse, wozu nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Unterhaltsrenten gehören.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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