Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-13, I-4 W 84/11

I-4 W 84/11Obergericht13.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 W 84/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-13

Aktenzeichen: I-4 W 84/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1013.I4W84.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben,

a.

ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben, für das gehandelt wird,

b.

ohne für Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift

anzugeben,

wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „Roller Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ (Nr. R 32/11, gültig vom 08. bis 13.08.2011 - Anlage A 1).

Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,-- € trägt die Antragsgegnerin.

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