III-3 RVs 73/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-13, III-3 RVs 73/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-13, III-3 RVs 73/11
III-3 RVs 73/11Obergericht13.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 73/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: III-3 RVs 73/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1013.III3RVS73.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 244 Abs. 2, 260 Abs. 4 Satz 1
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch in dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 21. Januar 2011 klarstellend dahin berichtigt, dass der darin enthaltene Zusatz „dabei in zwei Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen“ entfällt. Die nur die prozessuale Behandlung (hier: Strafantragserfordernis nach § 248a StGB) betreffende Information, dass sich zwei der drei begangenen Diebstähle auf geringwertige Sachen beziehen, gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 260 Rdnr. 25).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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