Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-14, I-20 U 92/10

I-20 U 92/10Obergericht14.10.2011

Regest

1.) Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000 / § 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zu setzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. 2.) Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 92/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-14

Aktenzeichen: I-20 U 92/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1014.I20U92.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 18 ARB 2000, § 17 ARB 75

Leitsätze

1.)

Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000 / § 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinander zu setzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.

2.)

Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.

Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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