Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-18, III-3 RVs 78/11

III-3 RVs 78/11Obergericht18.10.2011

Regest

1. Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden. 2. Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 78/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-18

Aktenzeichen: III-3 RVs 78/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1018.III3RVS78.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 46 Abs. 1, 345 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 3

Leitsätze

  1. Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden.

  2. Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu ge-troffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abtei¬lung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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