III-3 RVs 78/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-18, III-3 RVs 78/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-18, III-3 RVs 78/11
III-3 RVs 78/11Obergericht18.10.2011
Regest
1. Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden. 2. Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 78/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-18
Aktenzeichen: III-3 RVs 78/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1018.III3RVS78.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 46 Abs. 1, 345 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 3
Leitsätze
-
Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden.
-
Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu ge-troffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abtei¬lung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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