Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-25, III-3 RVs 79/11

III-3 RVs 79/11Obergericht25.10.2011

Regest

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 79/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: III-3 RVs 79/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1025.III3RVS79.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB §§ 55, 53, 54

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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