Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-28, II-8 WF 160/11

II-8 WF 160/11Obergericht28.10.2011

Regest

1. Die Titulierung des Kindesunterhalts kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt. 2. Der gesetzliche Unterhalt ist nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 160/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-28

Aktenzeichen: II-8 WF 160/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1028.II8WF160.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 286, 1612a BGB, 244 FamFG

Leitsätze

  1. Die Titulierung des Kindesunterhalts kann auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um betragsmäßig festgelegten oder dynamisierten Unterhalt handelt.

  2. Der gesetzliche Unterhalt ist nicht ohne weiteres als kalendermäßig bestimmt gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q aus M Verfahrens-kostenhilfe für den Abänderungsantrag gemäß Schriftsatz vom 26.4.2011 bewilligt, allerdings mit der Einschränkung, dass ein Zinsanspruch nicht besteht.

Die Entscheidung über eine Ratenzahlungsanordnung bleibt dem Amtsgericht vor-behalten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.