I-20 U 3/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-11, I-20 U 3/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-11, I-20 U 3/11
I-20 U 3/11Obergericht11.11.2011
Regest
1.) Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer oHG als Versicherungsnehmerin sind die einzelnen Gesellschafter mitversicherte Personen. Die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung (VersR 2008, 274) ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar. 2.) Ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mit leichtester Fahrlässigkeit handelnden Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers scheidet nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (zuletzt BAG NJW 2011, 1096, 1097) aus, es sei denn, für den Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Dem ist es nicht gleichzustellen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der der betreffende Arbeitnehmer mitversichert ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 3/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-11
Aktenzeichen: I-20 U 3/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1111.I20U3.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
1.)
Bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer oHG als Versicherungsnehmerin sind die einzelnen Gesellschafter mitversicherte Personen. Die Rechtsprechung des BGH für den Bereich der Kaskoversicherung (VersR 2008, 274) ist insoweit auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar.
2.)
Ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mit leichtester Fahrlässigkeit handelnden Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers scheidet nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (zuletzt BAG NJW 2011, 1096, 1097) aus, es sei denn, für den Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Dem ist es nicht gleichzustellen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in der der betreffende Arbeitnehmer mitversichert ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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