8 UF 172/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, 8 UF 172/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, 8 UF 172/11
8 UF 172/11Obergericht14.11.2011
Regest
Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 172/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-14
Aktenzeichen: 8 UF 172/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.8UF172.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 57 FamFG
Leitsätze
Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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