II-8 WF 256/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, II-8 WF 256/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, II-8 WF 256/11
II-8 WF 256/11Obergericht14.11.2011
Regest
Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 256/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-14
Aktenzeichen: II-8 WF 256/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.II8WF256.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 ZPO, 48 Abs. 2 BRAO
Leitsätze
Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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