Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-14, II-8 WF 256/11

II-8 WF 256/11Obergericht14.11.2011

Regest

Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 256/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-14

Aktenzeichen: II-8 WF 256/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.II8WF256.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 ZPO, 48 Abs. 2 BRAO

Leitsätze

Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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