III-3 Ws 340/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-21, III-3 Ws 340/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-21, III-3 Ws 340/11
III-3 Ws 340/11Obergericht21.11.2011
Regest
1. Ist eine Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "bisherige StVK") mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung befasst, entfällt ihre damit einmal begründete örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung dieser Widerrufsfrage nicht deshalb, weil der Verurteilte nach dem Zeitpunkt der Befassung, aber noch vor der Entscheidung über die in Rede stehende Widerrufsfrage zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache in eine JVA im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "neue StVK") aufgenommen wird. 2. Entscheidet die "bisherige StVK" in diesem Falle, die Strafaussetzung nicht zu widerrufen, sondern die Bewährungszeit zu verlängern, ist damit über die zur Entscheidung anstehende Widerrufsfrage abschließend entschieden und die Zuständigkeit der "bisherigen StVK" ausgeschöpft. 3. Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und etwaige weitere Nachtragsentscheidungen geht in dieser Fallkonstellation auf die "neue StVK" über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung der "bisherigen StVK" zur Bewährungszeitverlängerung nach vollständiger Strafverbüßung in der anderen Sache schon wieder auf freiem Fuß befand (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 - <juris>).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 340/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-21
Aktenzeichen: III-3 Ws 340/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1121.III3WS340.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 462a
Leitsätze
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Ist eine Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "bisherige StVK") mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung befasst, entfällt ihre damit einmal begründete örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung dieser Widerrufsfrage nicht deshalb, weil der Verurteilte nach dem Zeitpunkt der Befassung, aber noch vor der Entscheidung über die in Rede stehende Widerrufsfrage zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache in eine JVA im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "neue StVK") aufgenommen wird.
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Entscheidet die "bisherige StVK" in diesem Falle, die Strafaussetzung nicht zu widerrufen, sondern die Bewährungszeit zu verlängern, ist damit über die zur Entscheidung anstehende Widerrufsfrage abschließend entschieden und die Zuständigkeit der "bisherigen StVK" ausgeschöpft.
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Die Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht und etwaige weitere Nachtragsentscheidungen geht in dieser Fallkonstellation auf die "neue StVK" über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung der "bisherigen StVK" zur Bewährungszeitverlängerung nach vollständiger Strafverbüßung in der anderen Sache schon wieder auf freiem Fuß befand (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.08.1999 - 2 ARs 161/99 -
).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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