I-27 U 114/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, I-27 U 114/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, I-27 U 114/11
I-27 U 114/11Obergericht22.11.2011
Regest
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle (Bank) jedenfalls nach 15 Tagen davon ausgehen, dass die Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Lastschrift Bestand hat und der Kontoinhaber nicht widerspricht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 114/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-22
Aktenzeichen: I-27 U 114/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.I27U114.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Leitsätze
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Zahlstelle (Bank) jedenfalls nach 15 Tagen davon ausgehen, dass die Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen im Wege einer Lastschrift Bestand hat und der Kontoinhaber nicht widerspricht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.04.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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