Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-22, III-3 RVs 101/11

III-3 RVs 101/11Obergericht22.11.2011

Regest

Auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl des Rechtsmittels der Revision nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 101/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-22

Aktenzeichen: III-3 RVs 101/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1122.III3RVS101.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 335 Abs. 1, 44 JGG § 55

Leitsätze

Auch bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl des Rechtsmittels der Revision nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

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