Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-24, I-5 U 132/10

I-5 U 132/10Obergericht24.11.2011

Regest

Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 132/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: I-5 U 132/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1124.I5U132.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 920 BGB

Leitsätze

Eine Grenzverwirrung liegt dann vor, wenn die richtige Grenze objektiv nicht ermittelt werden kann, weil sie nicht anhand des Grundbuchs in Verbindung mit der Vermutung des § 891 BGB und dem Liegenschaftskataster oder einer Grenzniederschrift feststellbar ist und von keiner Partei anderweitig nachgewiesen werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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