Oberlandesgericht Hamm, 2011-11-24, III-3 Ws 370/11

III-3 Ws 370/11Obergericht24.11.2011

Regest

Die sitzungspolizeiliche Anordnung, (auch) den Verteidiger im Rahmen des Einlassverfahrens nach Waffen u.ä. zu durchsuchen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 370/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: III-3 Ws 370/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1124.III3WS370.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: GVG § 176

Leitsätze

Die sitzungspolizeiliche Anordnung, (auch) den Verteidiger im Rahmen des Einlassverfahrens nach Waffen u.ä. zu durchsuchen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

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