II-6 UF 197/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, II-6 UF 197/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, II-6 UF 197/11
II-6 UF 197/11Obergericht05.12.2011
Regest
Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Kindes sind gerichtgebührenfrei; auch etwaige Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern nicht erhoben werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 197/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: II-6 UF 197/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.II6UF197.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 1631 b BGB
Leitsätze
Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung eines Kindes sind gerichtgebührenfrei; auch etwaige Sachverständigenkosten können von den Kindeseltern nicht erhoben werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.7.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.6.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 9.6.2011 auf 3.000,00 €
ab dem 10.6.2011 auf 5.262,12 €.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.262,12 € festgesetzt.
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