Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, II-6 WF 418/11

II-6 WF 418/11Obergericht05.12.2011

Regest

Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 418/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: II-6 WF 418/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.II6WF418.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: § 21 FamGKG

Leitsätze

Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.