II-6 WF 418/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, II-6 WF 418/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-05, II-6 WF 418/11
II-6 WF 418/11Obergericht05.12.2011
Regest
Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 418/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: II-6 WF 418/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.II6WF418.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 21 FamGKG
Leitsätze
Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.
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