Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-12, I-5 U 73/11

I-5 U 73/11Obergericht12.12.2011

Regest

Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 73/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: I-5 U 73/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1212.I5U73.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 3, 6 ZPO

Leitsätze

Der Wert einer Vollstreckungsgegegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Vollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Dies ist bei einer Sicherungs-gundschuld ihr Nennbetrag.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 01.12.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen.

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