II-11 UF 240/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-15, II-11 UF 240/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-15, II-11 UF 240/11
II-11 UF 240/11Obergericht15.12.2011
Regest
Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der sozialen und familiären Intergration des Kindes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 240/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: II-11 UF 240/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1215.II11UF240.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 4 Satz 1 HKÜ
Leitsätze
Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes. Dieser Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der sozialen und familiären Intergration des Kindes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 13.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kindesmutter vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit eingeräumt wird, T bis zum 23.01.2012 freiwillig nach Kanada zurückzuführen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- EUR.
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