21 U 19/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-20, 21 U 19/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 19/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-20
Aktenzeichen: 21 U 19/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1220.21U19.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 1 O 256/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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