I-19 U 35/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-22, I-19 U 35/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-12-22, I-19 U 35/10
I-19 U 35/10Obergericht22.12.2011
Regest
1. Aufklärungspflichten des Franchisegebers vor Abschluss des Franchisevertrages. 2. Anspruch des Franchisenehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages als Rechtsfolge der Verletzung der Aufklärungspflicht. 3. Kein Mitverschulden des Franchisenehmers aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden Rentabilität des Franchisesystems.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 35/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-22
Aktenzeichen: I-19 U 35/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1222.I19U35.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Leitsätze
-
Aufklärungspflichten des Franchisegebers vor Abschluss des Franchisevertrages.
-
Anspruch des Franchisenehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages als Rechtsfolge
der Verletzung der Aufklärungspflicht.
- Kein Mitverschulden des Franchisenehmers aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis der
fehlenden Rentabilität des Franchisesystems.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 194.585,75 € festgesetzt.
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