Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-12, I-4 U 107/11

I-4 U 107/11Obergericht12.01.2012

Regest

Die Verwendung gestellter und unzulässiger AGB im Internethandel ist ein wettbewerbswidriger Gesetzesverstoß. Es ist unzulässig, wenn die Lieferzeit nach Zahlungseingang nicht hinreichend bestimmt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 107/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-12

Aktenzeichen: I-4 U 107/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0112.I4U107.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 4, 8 UWG, 308 Nr. 1 BGB

Leitsätze

Die Verwendung gestellter und unzulässiger AGB im Internethandel ist ein wettbewerbswidriger Gesetzesverstoß. Es ist unzulässig, wenn die Lieferzeit nach Zahlungseingang nicht hinreichend bestimmt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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