I-4 U 107/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-12, I-4 U 107/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-12, I-4 U 107/11
I-4 U 107/11Obergericht12.01.2012
Regest
Die Verwendung gestellter und unzulässiger AGB im Internethandel ist ein wettbewerbswidriger Gesetzesverstoß. Es ist unzulässig, wenn die Lieferzeit nach Zahlungseingang nicht hinreichend bestimmt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 107/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-12
Aktenzeichen: I-4 U 107/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0112.I4U107.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: §§ 4, 8 UWG, 308 Nr. 1 BGB
Leitsätze
Die Verwendung gestellter und unzulässiger AGB im Internethandel ist ein wettbewerbswidriger Gesetzesverstoß. Es ist unzulässig, wenn die Lieferzeit nach Zahlungseingang nicht hinreichend bestimmt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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