I-9 U 45/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-13, I-9 U 45/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-13, I-9 U 45/11
I-9 U 45/11Obergericht13.01.2012
Regest
Prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei sofortiger Annahme eines in mündlicher Verhandlung vorläufig auf einem Tonträger aufgezeichneten Vergleichsvorschlags durch einen der Beteiligten ohne erneute Annahme durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 45/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-13
Aktenzeichen: I-9 U 45/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0113.I9U45.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 278 Abs. 6 ZPO
Leitsätze
Prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei sofortiger Annahme eines in mündlicher Verhandlung vorläufig auf einem Tonträger aufgezeichneten Vergleichsvorschlags durch einen der Beteiligten ohne erneute Annahme durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.01.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 09.07.2010 (8 O 525/98) festgestellten Vergleich nicht beendet worden ist.
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