III-2 RBs 141/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-16, III-2 RBs 141/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-16, III-2 RBs 141/11
III-2 RBs 141/11Obergericht16.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 RBs 141/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-16
Aktenzeichen: III-2 RBs 141/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.III2RBS141.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Oktober 2011 wird wie folgt (insgesamt) neu gefasst:
Gegen den Betroffenen ist aufgrund des Bußgeldbescheids des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 21. Juni 2011 (Az. #####/####-##) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von
0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung
einer Abgabefrist von 4 Monaten verhängt worden.
Darüber hinaus wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- € verurteilt
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
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