I-9 W 47/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-17, I-9 W 47/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-17, I-9 W 47/11
I-9 W 47/11Obergericht17.01.2012
Regest
Kein Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-9 W 47/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-17
Aktenzeichen: I-9 W 47/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.I9W47.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 184, 302 InsO, § 852 BGB a.F.
Leitsätze
Kein Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Be-schluss abgeändert.
Dem Beklagten wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt I beigeordnet. Dem Beklagten wird aufge-geben, beginnend mit dem 01.02.2012 monatliche Raten von 115,- € zu leisten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.704,- € festgesetzt.
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