Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-17, I-9 W 47/11

I-9 W 47/11Obergericht17.01.2012

Regest

Kein Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-9 W 47/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: I-9 W 47/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.I9W47.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 184, 302 InsO, § 852 BGB a.F.

Leitsätze

Kein Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Be-schluss abgeändert.

Dem Beklagten wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt I beigeordnet. Dem Beklagten wird aufge-geben, beginnend mit dem 01.02.2012 monatliche Raten von 115,- € zu leisten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.704,- € festgesetzt.

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