Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-17, II-11 UF 91/11

II-11 UF 91/11Obergericht17.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 91/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: II-11 UF 91/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.II11UF91.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die beiderseitigen Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2011 hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin jeweils im Voraus zum 03. des Monats einen monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

  • ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2014 einen Elementarunterhalt in Höhe von 1.415,- EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 361,- EUR;

  • ab dem 01.01.2015 je 1.000,- EUR;

  • ab dem 01.01.2018 je 700,- EUR

  • ab dem 01.01.2022 je 300,- EUR.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin -auf Zahlung nachehelichen Unterhalts- bleibt abgewiesen.

Im Übrigen werden die Beschwerden von Antragsteller und Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 61.584,- EUR (18.900,- EUR + 42.684,- EUR).

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